Familienzulagen

Leistungen für Familien

Zwei Kassen verwalten die Familienzulagen
  • Die Familienausgleichskasse der Industrie & des Baugewerbes (CAFINCO)
  • Die Familienausgleichskasse des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft - USPI
Kalender 2026 – Auszahlungen FZ CAFINCO
Monat Auszahlungsdatum
Januar Freitag 20 Februar 2026
Februar Freitag 20 März 2026
März Dienstag 21 April 2026
April Donnerstag 21 Mai 2026
Mai Montag 22 Juni 2026
Juni Dienstag 21 Juli 2026
Juli Freitag 21 August 2026
August Montag 21 September 2026
September Mittwoch 21 Oktober 2026
Oktober Freitag 20 November 2026
November Montag 14 Dezember 2026
Dezember Donnerstag 21 Januar 2027
Kalender 2026 – Auszahlungen FZ USPI
Monat Auszahlungsdatum
Januar Freitag 6 Februar 2026
Februar Freitag 6 März 2026
März Dienstag 7 April 2026
April Mittwoch 6 Mai 2026
Mai Freitag 5 Juni 2026
Juni Montag 6 Juli 2026
Juli Donnerstag 6 August 2026
August Freitag 4 September 2026
September Dienstag 6 Oktober 2026
Oktober Freitag 6 November 2026
November Freitag 4 Dezember 2026
Dezember Mittwoch 6 Januar 2027
Unterstellung

Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können für ihre Kinder Familienzulagen beanspruchen.

Beiträge

Die Beiträge werden von den Arbeitgebern und den Selbständigerwerbenden an die Familienausgleichskassen entrichtet. Sie werden in % des AHV-massgebenden Lohnes berechnet. Der Beitragssatz beträgt ab 1. Januar 2026 2,22%.

Leistungen ab 1. Januar 2023

Kinderzulagen

Die Kinderzulage ist eine monatliche Leistung von Fr. 311.-, die ab und einschliesslich dem Monat der Geburt des Kindes bis zum Ende des Monats gewährt wird, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet.

Ist das Kind wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ganz oder teilweise erwerbsunfähig, wird eine Kinderzulage von Fr. 415.- pro Monat ab dem Monat nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Ende des Monats gewährt, in dem das Kind das 20. Altersjahr vollendet.


Ausbildungszulagen

Die Ausbildungszulage ist eine monatliche Leistung von Fr. 415.-, die ab dem Monat nach Vollendung des 16. Altersjahres bis zum Abschluss der Ausbildung gewährt wird, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet.

Ab 2025 hat der junge Mensch, dessen Jahreseinkommen Fr. 30'240.- pro Jahr oder Fr. 2'520.- pro Monat übersteigt, keinen Anspruch auf eine Zulage.

Geburts- oder Adoptionszulagen

Eine Geburts- oder Adoptionszulage von Fr. 2'073.- wird ausbezahlt, wenn die Mutter während der Schwangerschaft ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte.


Zuschläge ab dem dritten Kind

Ab dem dritten zulagenberechtigten Kind und für jedes weitere wird der Anspruch um Fr. 100.- erhöht. Gleiches gilt für die Geburtszulage, die um Fr. 1'000.- erhöht wird.