Mutterschaftsversicherung

Leistungen bei Mutterschaft und Adoption

Wenn eine Frau ein Kind zur Welt bringt oder eine Person ein Kind adoptiert, kann sie Anspruch auf Erwerbsersatzleistungen (EO) bei Mutterschaft oder Adoption als Ausgleich für den Erwerbsausfall erheben.

Versicherungspflicht

Für Arbeitgeber mit einer festen Niederlassung im Kanton sind die Beiträge auf den Löhnen ihrer Angestellten geschuldet, die in Genf arbeiten und obligatorisch bei der AHV versichert sind.

Arbeitnehmer, die regelmässig ausserhalb des Kantons Genf eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind nicht der kantonalen Genfer Mutterschaftsversicherung unterstellt.

Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die angestellte Person und ihr Arbeitgeber entrichten ab dem 1. Januar 2026 0,058 % des AHV-massgebenden Lohns (0,029 % zu Lasten des Arbeitgebers und 0,029 % zu Lasten des Arbeitnehmers).

Personen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, mit fester Niederlassung im Kanton Genf und deren Einkommen den AHV-Beiträgen unterliegt, sind obligatorisch der Mutterschaftsversicherung unterstellt.

Die persönlichen Beiträge werden in Prozent des AHV-massgebenden Nettoeinkommens berechnet und vierteljährlich zusammen mit den persönlichen AHV/IV/EO-Beiträgen erhoben.

Leistungen

Die Frau, die die Voraussetzungen des Bundesrechts und des Genfer Rechts erfüllt, hat Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen (112 Tage), während derer sie Mutterschaftsentschädigungen in Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes erhält.